EuGH, 07.11.2013, Rs. C-199/12 bis C-201/12
EuGH, Urteil vom 7. November 2013, Rs. C-199/12 bis C-201/12 (X und Y gg. Niederlande)
Orientierungssätze
I. In einem Vorabentscheidungsverfahren entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 07.11.2013 insbesondere über das Argument, dass gleichgeschlechtlich orientierte Asylsuchende sich mit einer unauffälligen Lebensweise der Verfolgung in ihrem Herkunftsland aufgrund ihrer sexuellen Orientierung entziehen könnten. Nach Ansicht des EuGH ist eine Rechtsprechung europarechtswidrig, die homosexuellen Personen flüchtlingsrechtlichen Schutz mit einer entsprechenden Begründung vorenthält. Der Gerichtshof stellte zudem fest, dass Artikel 10 Absatz 1d) der Qualifikationsrichtline (a. F.) dahingehend auszulegen ist, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. In diesem Fall handelte es sich um zwei homosexuelle Männer aus Pakistan.
II. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist seit dem 21.12.2013 aufgehoben. Die überarbeitete Fassung, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes war bis zum 21.12.2013 von den Mitgliedsstaaten umzusetzen. Sie wird auch Qualifikations- oder Anerkennungsrichtlinie genannt.
III. Artikel 10 Absatz 1, 9 Absatz 1, 4 und die Erwägungsgründe 3, 16 und 17 der Qualifikationsrichtlinie (alte Fassung 2004/83/EG); Artikel 267, 78 Absatz 1 AEUV; Artikel 8, 14, 15 Absatz 1 EMRK, Artikel 7, 21 Absatz 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Konvention.
Dokument im Volltext
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EuGH_07112013_X_Y_gg_Niederlande.pdf
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