EuGH, 02.09.2021, Rs. C-930/19
EuGH (Große Kammer), Urteil vom 02. September 2021, Rs. C-930/19 (X gg. Belgien)
Orientierungssätze
I. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet anlässlich einer Vorlage des belgischen Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitigkeiten), dass bei Drittstaatsangehörigen, die häusliche Gewalt durch ihre*n die Unionsbürgerschaft besitzende*n Ehepartner*in erfahren haben, der Fortbestand des Aufenthaltsrechts nach einer Scheidung davon abhängig gemacht werden kann, dass die Betroffenen über genügende Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Bevor der EuGH die Vereinbarkeit prüft, macht er Ausführungen zum Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Freizügigkeitsrichtlinie. Der EuGH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Bestimmung auch anwendbar ist, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug des*der Ehepartner*in mit Unionsbürgerschaft aus dem betreffenden Mitgliedstaat eingeleitet wurde. Der EuGH korrigiert sein Urteil vom 30. Juni 2016, NA (Az. C-115/15) und stellt nunmehr klar, dass zur Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts nach Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Freizügigkeitsrichtline das gerichtliche Scheidungsverfahren auch nach dem Wegzug des*der Ehepartner*in eingeleitet werden kann. Er will damit vermeiden, dass verheiratete Unionsbürger*innen mit einem Wegzug einseitig das Aufenthaltsrecht der Betroffenen in der Hand haben oder durch Androhung einer Scheidung oder eines Wegzugs Druck ausüben können. Im Interesse der Rechtssicherheit fordert der EuGH jedoch, dass die Scheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Wegzug eingeleitet werden muss. Der vorliegend verstrichene Zeitraum von drei Jahren sei nicht mehr als angemessen zu bewerten.
II. Der EuGH verneint einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 20 der EU-Grundrechtecharta. Die Situationen seien nicht vergleichbar. Beide Richtlinien verfolgten zwar ein gemeinsames Ziel, nämlich den Schutz von Familienangehörigen, die häusliche Gewalt erfahren und deren Aufenthaltsrecht sich von dem ihres*ihrer Ehepartner*in ableitet. Die Regelungsbereiche der Richtlinien seien genauso verschieden wie das den Mitgliedstaaten zustehende Ermessen. Die Freizügigkeitsrichtlinie diene dem Ziel, einen europäischen Binnenmarkt zu errichten. Sie gewährleiste das Recht der Unionsbürger*innen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und dieses ihren Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zuzuerkennen. Dem*der drittstaatsangehörigen Ehepartner*in erwachsen aus dieser Richtlinie aber keine eigenen Rechte. Ihr*sein Aufenthaltsrecht ist lediglich gewährleistet, damit Unionsbürger*innen nicht aufgrund des Aufenthaltsstatus ihrer Angehörigen darauf verzichten, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten. Der EuGH stellt fest, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie dagegen in den Bereich der Migration fällt. Sie dient den Rechten der Drittstaatsangehörigen und soll ihre Integration erleichtern. Hier habe die Union eine Harmonisierungszuständigkeit, d. h. dass in Bereichen, die vom Unionsrecht nicht erfasst sind, von gemeinsamen Regeln abgewichen werden kann. Der EuGH führt aus, dass den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie ein größerer Gestaltungs- und Ermessensspielraum zusteht. Daher seien die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der Voraussetzungen, die an eine Verfestigung des Aufenthalts gestellt werden, weitgehend frei. Bei der Freizügigkeitsrichtlinie sei das Ermessen dagegen begrenzter und an die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 geknüpft, d. h. dass Betroffene unter anderem nachweisen müssen, dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen.
III. Das Urteil überzeugt nicht vollständig. Aus Sicht des*der Betroffenen hängt es vom Zufall ab, ob der*die Ehepartner*in Unionsbürger*in oder Drittstaatsangehörige*r ist. Eine Regelung wie die belgische kann zur Folge haben, dass Opfer häuslicher Gewalt, deren Aufenthaltstitel von dem einer*s Unionsbürger*in abhängig ist, sich aus Furcht vor dem Verlust der eigenen Aufenthaltsberechtigung nicht trennen. Sie trifft insbesondere vulnerable Gruppen wie alleinerziehende Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht vollständig decken können.
IV. Art. 20 der EU-Grundrechtecharta; Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG.
Dokument im Volltext
-
EuGH_02092021_X_gg_Belgien
Nicht barrierefrei