Rechtsprechungsdatenbank ius gender & gewalt

EGMR, 26.03.1985, Beschwerde-Nr. 8978/80

EGMR, Urteil vom 26.03.1985, Beschwerde-Nr. 8978/80 (X and Y v. The Netherlands)

Orientierungssätze

I. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt in Bezug auf die Beschwerdeführer*in einen Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest, da die niederländische Rechtsordnung minderjährige, über 16-jährige Opfer sexualisierter Gewalt mit Behinderungen nicht hinreichend schützte. In den Niederlanden setzte zum damaligen Zeitpunkt der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen eine Anzeige des Opfers selbst voraus. Gesetzliche Vertreter*innen waren nur bei Minderjährigen unter 16 Jahren oder bei Volljährigen (ab 20 Jahren) unter Vormundschaft antragsbefugt. Der EMGR spricht der Beschwerdeführer*in Schmerzensgeld zu, da die Niederlande ihr durch die lückenhafte Gesetzgebung keinen effektiven Rechtsschutz boten. Der EGMR betont, dass der Begriff des Privatlebens unter Artikel 8 EMRK die körperliche und psychische Unversehrtheit einer Person inklusive ihres Sexuallebens erfasst. Es bestehe keine allgemeine Verpflichtung, strafrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die Art der Verpflichtung des Staates hänge jedoch von dem jeweils betroffenen Aspekt des Privatlebens ab. Der EGMR betont, dass, gemessen an der Art der Verletzung im vorliegenden Fall, zivilrechtliche Möglichkeiten – einstweilige Verfügung beziehungsweise Unterlassungsklage und Schadenersatzansprüche – inadäquat waren. Sind grundlegende Werte und essenzielle Bereiche des Privatlebens betroffen, ist eine effektive Abschreckung unvermeidbar. Diese ermögliche nur das Strafrecht, so der EGMR.

II. Artikel 8 EMRK.

Dokument im Volltext

Zum Seitenanfang springen