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EGMR, 25.09.1997, Beschwerde-Nr. 23178/94

EGMR, Urteil vom 25.09.1997, Beschwerde-Nr. 23178/94 (Aydin v. Turkey)

Orientierungssätze

I. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt in seinem Urteil vom 25.09.1994 die Türkei wegen Verletzung der Artikel 3 (Verbot der Folter) und 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und spricht der Beschwerdeführer*in wegen der Verletzung des Artikels 3 EMRK eine Entschädigung in Höhe von 25.000 Pfund zu.

II. Eine 17-jährige Türkin mit kurdischen Wurzeln wurde in ihrem Heimatdorf von der Polizei zum Verbleib von PKK-Mitgliedern befragt, begründungslos festgenommen, in Polizeigewahrsam genommen und in der Folge misshandelt, vergewaltigt, verschleppt und ausgesetzt. Der EGMR stellt heraus, dass Vergewaltigung und Misshandlung für sich genommen vom Begriff der Folter umfasst sind. Unter den Begriff Folter fallen nur willentliche Misshandlungen, die sehr schwerwiegendes, grausames Leid auslösen.

II. Der EGMR prüfte die Frage des Ermittlungsdefizits gemäß Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) und 13 EMRK. Artikel 13 komme zur Anwendung, da die Beschwerdeführer*in mangels Erfolgsaussicht keinen Entschädigungsprozess vor Gericht angestrengt habe. Artikel 13 EMRK sei auch verletzt, da die unvollständigen Ermittlungen der türkischen Behörden jedes mögliche Verfahren der Beschwerdeführer*in inklusive eines Schadenersatzprozesses vereitelt hätten.

III. Der EGMR führt aus, dass wegen der grundlegenden Bedeutung des Folterverbots aus Artikel 3 EMRK sowie der Gefährdung von Folteropfern besondere Anforderungen an den Rechtsbehelf zu stellen seien, die er im Einzelnen konkretisiert.

IV. Er stellt besondere Anforderungen an die Ermittlungen im Falle eines Vorwurfs sexualisierter Gewalt durch Staatsbedienstete: Untersuchung durch qualifizierte Ärzt*innen, Spezialisierung des medizinischen Personals auf Folter-/Vergewaltigungsfälle, Untersuchung unter Anwendung aller erforderlichen Sensibilität, keine Begrenzung der Unabhängigkeit der Ärzt*innen durch von den Strafverfolgungsbehörden vorgegebene Rahmenbedingungen, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Untersuchungen.

V. Artikel 3, 6 und 13 EMRK.

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