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EGMR, 17.10.2023, Beschwerde-Nr. 55351/17

EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2023, Beschwerde-Nr. 55351/17 (Luca v. Republik Moldau)

Orientierungssätze

I. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt in Bezug auf die Beschwerdeführerin mehrere Verstöße der Republik Moldau gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Der EGMR urteilt, dass die Behörden im Rahmen von Art. 3 EMRK die Pflicht verletzten, eine proaktive und umfassende Bewertung des Risikos (sog. Gefährdungsanalyse) wiederkehrender Gewalt vorzunehmen, obwohl ihnen Anhaltspunkte für häusliche Gewalt vorlagen. Nach Art. 3 EMRK müssen die zuständigen Behörden zudem entsprechende operative und präventive Maßnahmen ergreifen, um dieses Risiko zu mindern und die betroffene Person zu schützen. In diesem Zusammenhang weist der EGMR erneut darauf hin, dass Art. 3 EMRK alle Formen häuslicher Gewalt umfasse, einschließlich verschiedener Formen psychischer Gewalt. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liege vor, weil die Behörden es versäumten, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um den Umgang der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern aufrechtzuerhalten. Ferner haben die Behörden die Pflicht, Angaben zu Vorfällen häuslicher Gewalt bei der Festlegung des Umgangsrechts mit den Kindern zu berücksichtigen. Schließlich nimmtnahm der EGMR eine Verletzung von Art. 14 EMRK an, weil die Kombination der Handlungen der Behörden nicht nur ein isoliertes Versäumnis zeigen, sondern sie die Gewalt tatsächlich duldeten und eine diskriminierende Haltung gegenüber der Beschwerdeführerin als Frau zum Ausdruck brachten.

II. Zum Hintergrund: Die Beschwerdeführerin wurde immer wieder von ihrem Ehemann körperlich und psychisch misshandelt. Auch nachdem sie getrennt lebten, schaffte er Dinge aus ihrer Wohnung, sodass sie keinen Zugriff mehr auf sie hatte und stellte ihr die Wasserzufuhr zu der Wohnung ab. Die Polizei versäumte es trotz Kenntnis des Sachverhalts, Schutzanordnungen zu veranlassen oder durchzusetzen. Zudem verhinderte der Ehemann jeglichen Kontakt der Beschwerdeführerin zu den gemeinsamen Kindern. Sie bat die moldauische Kinderschutzbehörde um Unterstützung bei der Wiederherstellung des Umgangs mit den Kindern. Den Umgang musste sie gerichtlich erwirken, obwohl sie auf die durchlebte häusliche Gewalt durch ihren Partner hingewiesen hatte. Die Kinderschutzbehörde traf wiederum keine Vorkehrungen zur Einhaltung der gerichtlichen Anordnung.

III. Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK.

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