EGMR, 16.06.2022 – 23735/19
EGMR; Beschwerde vom 16. Juni 2022 – 23735/19, Giorgi gegen Italien
Orientierungssätze
I. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt einen Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Der EGMR verpflichtet den Beschwerdegegner dazu, 16.983,75 € (Schadensersatz sowie Verfahrenskosten) zu zahlen.
II. In dem Beschwerdeverfahren gab die Beschwerdeführer*in an, die italienischen Behörden hätten nichts unternommen, um ihr und ihren Kindern Schutz und Unterstützung zu gewähren, obwohl sie mehrfach Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt gegen ihren Ehemann gestellt hatte, von dem sie sich 2013 getrennt hatte. Dieser (L.B.) habe sie nach der Trennung verfolgt, bedroht und kontrolliert, sich gegenüber den gemeinsamen Kindern gewalttätig verhalten und damit gedroht, die gesamte Familie töten zu wollen. Ab November 2015 erstattete die Beschwerdeführer*in diesbezüglich mehrfach Anzeige gegen L.B., unter anderem wegen körperlicher Misshandlung. Obwohl bereits 2018 durch die Kinder- und Sozialhilfe festgestellt worden war, dass die Kinder von ihrem Vater misshandelt wurden, erhob die Staatsanwaltschaft erst im Juli 2020 Anzeige gegen L.B., wobei in Bezug auf die Nichtbegleichung des Unterhalts und die Misshandlung der Kinder keine Ermittlungen eingeleitet wurden. Im Februar 2021 stellte die Beschwerdeführer*in darüber hinaus einen Schutzantrag vor dem Zivilgericht unter dem Hinweis auf Verfolgungshandlungen durch L.B. Der Schutzantrag wurde mit der Begründung abgelehnt, es handele sich bei den Verhaltensweisen des L.B. um „typisches Trennungsverhalten“ und die Beschwerdeführer*in sei im Übrigen nicht ausreichend glaubwürdig. Dies, obwohl die Beschwerdeführer*in zuvor und zwischenzeitlich weitere Anzeigen gegen L.B. gestellt hatte: Zudem zahlte L.B. den Unterhalt nicht, auf den die Beschwerdeführer*in angewiesen war.
III. Der EGMR betont in seiner Entscheidung, dass auch psychische Verletzungen ein Aspekt von häuslicher Gewalt sein können, wenn sie einen Schweregrad erreichen, der den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet. So stellt der EGMR im vorliegenden Fall fest, dass die Behörden einer Fehlscheinschätzung unterlagen, als sie behaupteten, das Verhalten von L.B. sei trennungstypisch. Die Behörden hätten verkannt, dass die Beschwerdeführerin in ständiger Angst vor weiteren Kontroll- und Zwangshandlungen des L.B. lebe und hätten ihr keinen hinreichenden Schutz vor den angezeigten Misshandlungen gewährt. Der Gerichtshof qualifiziert daher die angezeigten Misshandlungen als ein Verhalten, das den von Art. 3 EMRK geforderten Schweregrad erreicht. Der EGMR stellt fest, dass die Behörden ihrer positiven Verpflichtung aus Art. 3 EMRK Maßnahmen zu ergreifen, um die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vor weiteren psychischen Verletzungen in Form von häuslicher Gewalt durch L.B. zu schützen, nicht nachgekommen sind. Der EGMR spricht der Beschwerdeführerin daher Schadensersatz zu.
IV. Art. 3, Art. 44 Abs. 2 EMRK
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