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EGMR, 13.02.2024, Beschwerde-Nr. 38588/21

EGMR, Urteil vom 13.02.2024, Beschwerde-Nr. 38588/21 (X v. Griechenland)

Orientierungssätze

I. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt in Bezug auf die Beschwerdeführerin einen Verstoß Griechenlands gegen Art. 3 und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aufgrund eines mangelhaften Verfahrens wegen eines Vergewaltigungsvorwurfs fest.

II. In dem Beschwerdeverfahren gab die Beschwerdeführerin an, sie sei 2019 im Urlaub in Griechenland von einem Hotel-Barkeeper vergewaltigt worden. Sie habe noch am selben Tag Strafanzeige bei den örtlichen Behörden gestellt. Die sich anschließenden rechtsmedizinischen Untersuchungen seien ihr durch die Ermittlungsbehörde nicht erläutert worden. Zudem sei sie nicht über die folgenden juristischen Schritte informiert worden. Ferner habe die Polizei am Tattag keine Maßnahmen ergriffen, sie räumlich vom Beschuldigten zu trennen. Während des gesamten Verfahrens sei ihr kein*e Dolmetscher*in zur Seite gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe im laufenden Verfahren mehrmals erfolglos versucht, sich bei den griechischen Ermittlungs- und Justizbehörden über dessen Stand zu informieren. Ihr Gesuch auf Akteneinsicht sei von der zuständigen Staatsanwaltschaft abgelehnt worden. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde mit Urteil vom 02.10.2021 beendet, weil nach Ansicht des griechischen Gerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Vergewaltigung vorgelegen haben. 

III. In seiner Entscheidung moniert der EGMR, die zuständige Ermittlungsbehörde habe unzureichende Maßnahmen ergriffen, um eine weitere Traumatisierung der Beschwerdeführerin nach der Tat zu verhindern. Insbesondere hätten sie dafür sorgen müssen, dass der direkte Kontakt zum Beschuldigten kurz nach der Tat hätte vermieden werden müssen. Darüber hinaus habe die Ermittlungsbehörde die ihr bekannten Umstände – das junge Alter, die Art des Vorwurfs und die Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Urlauberin im Ausland gehandelt habe –, die ein besonders sensibles Vorgehen erfordert hätten, nicht hinreichend berücksichtigt. Weiterhin hätten die Behörden nach Ansicht des EGMR versäumt, die Umstände des Falles unter dem Gesichtspunkt der geschlechtsspezifischen Gewalt zu analysieren. Es sei Pflicht der zuständigen Behörden, bei einem Vergewaltigungsvorwurf alle Aspekte zu ermitteln. Dazu gehöre, verfügbare Möglichkeiten zur Feststellung aller Begleitumstände auszuloten und die besonderen psychologischen Faktoren zu berücksichtigen, die in Vergewaltigungsfällen von Bedeutung sind. Zudem habe eine kontextsensitive Bewertung der Glaubwürdigkeit der verschiedenen Aussagen zu erfolgen. Der EGMR bezieht in seine Entscheidung den Evaluierungsbericht von GREVIO (Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence) zu Griechenland mit ein. In dem Bericht wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die in Griechenland gesetzlich normierten Schutzmaßnahmen in der Praxis nicht vollständig angewendet werden. GREVIO ermutigt die zuständigen Behörden daher nachdrücklich, das Strafrechtssystem zu verbessern, insbesondere auch im Umgang mit Betroffenen von geschlechtsspezifischer Gewalt.

IV. Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK.

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