EGMR, 11.02.2020, Beschwerde-Nr. 56867/15
EGMR, Urteil vom 11.02.2020, Beschwerde-Nr. 56867/15 (Buturugă v. Romania)
Orientierungssätze
I. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt in Bezug auf die Beschwerdeführer*in einen Verstoß gegen die Artikel 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest und verurteilt den betreffenden Staat, 10.000 Euro an die Beschwerdeführer*in zu zahlen. Die Beschwerdeführer*in hatte erfolglos mehrere Anzeigen aufgrund von häuslicher Gewalt gegen ihren ehemaligen Ehemann erstattet. Unter anderem hatte sie eine elektronische Durchsuchung des Familiencomputers beantragt und betont, ihr Ex-Mann habe unrechtmäßig ihre digitalen Konten - einschließlich ihres Facebook-Kontos - eingesehen und ihre privaten Gespräche, Dokumente und Fotos kopiert. Sie hatte daraufhin Anzeige erstattet wegen Verletzung ihrer privaten elektronischen Korrespondenz. Der*die Staatsanwält*in hatte die Anzeigen nicht verfolgt, unter anderem mit der Begründung, die häusliche Gewalt sei nicht schwerwiegend genug gewesen. In Bezug auf das Vorgehen der Behörden bei der Untersuchung der Gewaltvorwürfe stellte der EGMR fest, dass diese versäumt haben, den Sachverhalt unter dem Aspekt der häuslichen Gewalt ausreichend zu untersuchen. Hierfür sind im rumänischen Recht härtere Strafen vorgesehen als für sonstige Gewalt zwischen Privatpersonen.
II. Vor dem Hintergrund des Vorwurfes, die Vertraulichkeit der Korrespondenz der Beschwerdeführer*in sei verletzt worden, stellte das Gericht fest, dass die Behörden auch hier eine Untersuchung unter dem Aspekt der vielen Formen der häuslichen Gewalt versäumt haben. Der EGMR wies weiter darauf hin, dass Cybermobbing eine anerkannte Dimension von Gewalt gegen Frauen und Mädchen sein und verschiedene Formen annehmen könne, wie zum Beispiel das in der Beschwerde vorgetragene Eindringen in den Computer der Betroffenen und das Erfassen, Weitergeben und Manipulieren von Daten und Bildern.
III. Artikel 3 und 8 EMRK.
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EGMR_11022020_Buturugă_v_Romania
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