EGMR, 11. Mai 2021, Beschwerde-Nr. 44166/15
EGMR, 11. Mai 2021, Beschwerde-Nr. 44166/15, Penati gegen Italien
Orientierungssätze
I. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt in Bezug auf die Beschwerdeführerin keinen Verstoß Italiens gegen Art. 2 EMRK (Recht jedes Menschen auf Leben) fest.
II. In dem Beschwerdeverfahren gab die Beschwerdeführerin an, polizeilich zur Kenntnis gebracht zu haben, dass sie unbegleitete Treffen zwischen ihrem Kind F. und dessen Vater Y. B. verweigere. Dieser sei unzuverlässig und sie befürchte überdies, er werde seine Drohung wahrmachen und das gemeinsame Kind nach Ägypten entführen. Der aus Ägypten stammende Y. B., der sich zu diesem Zeitpunkt unter falscher Identität in Italien aufhielt, sei zuvor bereits psychisch auffällig geworden, mehrfach vorbestraft und habe bereits eine Freiheitstrafe von acht Jahren verbüßt.
Die Beschwerdeführerin erstattete im Laufe der folgenden Jahre wiederholt Anzeige gegen Y.B., da er ihr drohte, sie zu töten und sie körperlich sowie emotional misshandelte. Die von den Behörden daraufhin eingeleiteten Ermittlungen wurden jedoch wieder eingestellt, weil laut EGMR-Urteil die Beschwerdeführerin die betreffenden Anzeigen zurücknahm. Zwischenzeitlich erstattete die Beschwerdeführerin indes erneut Anzeigen gegen Y.B. sowie einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht. Diesen nahm sie jedoch ebenfalls zurück, weil das Kind Kontakt zum Vater wünschte. Bei einem schließlich von der Stadtverwaltung organisierten Treffen der Kinder- und Jugendhilfe tötete Y.B. sich selbst und das Kind, als die Sozialarbeitenden Vater und Kind im Raum allein ließen. Daraufhin erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen die Sozialarbeitenden und andere mit der Betreuung der Familie beauftragte Fachkräfte mit der Begründung, diese hätten den Mord verhindern können. Im Strafprozess wurden die Angeklagten freigesprochen und festgestellt, sie hätten ihre Pflichten nicht missachtet. In dem zwischenzeitlich geführten zivilrechtlichen Verfahren wurde ein außergerichtlicher Vergleich erzielt, wodurch die Beschwerdeführerin eine Geldsumme in Höhe von 100.000 Euro erhielt und einwilligte, keine weitere Klagen oder Ansprüche gegen die Beteiligten zu erheben.
III. In seiner Entscheidung erklärt der EGMR zunächst, dass die gegenüber der italienischen Regierung vorgebrachte Klage, der innerstaatliche Rechtsweg sei nicht ausgeschöpft worden, unberechtigt sei. Er stellt darüber hinaus fest, die Verfahrensdauer habe den Anforderungen des Art. 2 EMRK entsprochen und die behördlich eingeleiteten Maßnahmen zur Aufklärung seien angemessen gewesen. Das Gericht stellt fest, die durch den Vergleich getroffene Absprache mit der Beschwerdeführerin, auf jedwede Klagen gegen die Gegenseite zu verzichten, führe dazu, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Opfer im Sinne von Art. 34 EMRK betrachtet werden könne und sich daher auch nicht mehr auf Art. 2 EMRK berufen könne. Somit lehnt das Gericht eine Verletzung von Art. 2 EMRK ab.
IV. Art. 2 EMRK.
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EGMR_11052021_Penati_gegen_Italien
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