EGMR; 10.11.2022, Beschwerde-Nr. 25426/20
EGMR; Urteil vom 10.11.2022, Beschwerde-Nr. 25426/20 (I. M. Et Autres gegen Italien)
Orientierungssätze
I. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt einen Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Gerichtshof spricht den betroffenen Kindern 7.000 Euro Schadenersatz zu.
II. Die Beschwerdeführer*in und ihre Kinder führten an, die staatlichen Behörden hätten sie nicht hinreichend vor der ausgeübten Gewalt des Kindsvaters G. C. geschützt, den die Beschwerdeführer*in mehrfach angezeigt hatte. Die Kinder hätten durch ihn eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung erlitten. Die Gerichte hätten insbesondere keine Maßnahmen zum Schutz der Kinder vor ihrem Vater eingeleitet. Die Beschwerdeführer*in berichtete darüber hinaus, die Gerichte hätten ihr vorgeworfen, als Elternteil unfähig zu sein, und hätten ihr ihr elterliches Sorgerecht unrechtmäßig enzogen, anstatt die Gewalt des G. C. zu unterbinden.
III. Der EGMR stellte fest: Das nationale italienische Gericht hat es trotz Kenntnis der Sachlage versäumt, geeignte Maßnahmen zu treffen, um die Kinder vor ihrem Vater zu schützen. Stattdessen hat es weiterhin Treffen von ihm mit seinen Kindern geduldet, die Beschwerdeführer*in kriminalisiert und ihr das Sorgerecht entzogen. Der EGMR nimmt eine Verletzung des Wohls der Kinder an und stellt damit einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK fest.
Der EGMR bezog in seine Entscheidung den Evaluierungsbericht der Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence (GREVIO) zu Italien mit ein. In dem Bericht weist GREVIO darauf hin, dass Italien den Art. 31 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) nicht hinreichend berücksichtige - Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit. GREVIO merkte ferner an, die Sicherheit der Kinder und des nicht gewalttätigen Elternteils müssten im Vordergrund stehen.
IV. Art. 8 EMRK.
Dokument im Volltext
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EGMR_10112022_Et_Autres_v_Italien.pdf
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