EGMR, 03.09.2020, Beschwerde-Nr. 17496/19
EGMR, Urteil vom 03.09.2020, Beschwerde-Nr. 17496/19 (Levchuk v. Ukraine)
Orientierungssätze
I. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt in Bezug auf die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest, da die ukrainischen Behörden und Gerichte ihrer Verpflichtung, die Beschwerdeführerin vor häuslicher Gewalt zu schützen, nicht nachgekommen sind.
II. Die Beschwerdeführerin war über einen längeren Zeitraum hinweg körperlichen Angriffen, Einschüchterungen und Drohungen ihres Ehemannes ausgesetzt. Das nationale Recht sieht einen Rechtsbehelf zur Zwangsräumung vor, welchen die Beschwerdeführerin auch erhob; allerdings wurde im Berufungsverfahren die Zwangsräumung für unrechtmäßig erklärt. Die für den EGMR entscheidende Frage war, ob im Berufungsverfahren die konkurrierenden Interessen der Eheleute angemessen abgewogen wurden. Allerdings dürften in Fällen häuslicher Gewalt die Rechte des*der Täter*in die Menschenrechte des Opfers nicht überwiegen, so der EGMR. Die nationalen Gerichte seien verpflichtet gewesen, die Aussagen der Beschwerdeführerin im Gerichtsverfahren auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu überprüfen und die Gefahr künftiger Gewalttaten bei weiterem Zusammenleben zu bewerten. Wenn nationale Behörden mit Vorwürfen häuslicher Gewalt befasst würden, so hätten sie die Gesamtsituation zu beurteilen, inklusive des Risikos zukünftiger Gewalteinwirkungen. Dieser Verpflichtung seien die Gerichte nicht nachgekommen. Aufgrund der Verletzung von Art. 8 EMRK stehe der Beschwerdeführerin eine gerechte Entschädigung in Höhe von insgesamt 5.650 Euro gemäß Art. 41 EMRK zu.
III. Art. 8 EMRK, Art. 41 EMRK.
Dokument im Volltext
-
EGMR_03092020_Levchuk_v_Ukraine.pdf
Nicht barrierefrei