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CRPD Allgemeine Bemerkung Nr. 3 (2016)

Committee on the Rights of Persons with Disabilities: General comment No.3 on Article 6 (2016) – women and girls with disabilities

Orientierungssätze

I. Artikel 6 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK; engl.: CRPD) verpflichtet staatliche Stellen dazu, anzuerkennen, dass Frauen mit Behinderungen von Mehrfachdiskriminierung betroffen sind, und Maßnahmen zu ergreifen, die ihnen ermöglichen, ihre Rechte gleichberechtigt mit anderen genießen zu können. Dazu gehört auch die Stärkung der Autonomie von Frauen und Mädchen mit Behinderungen.  Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen legt in seiner Allgemeinen Bemerkung (General Comment) Nr. 3 detailliert den normativen Inhalt von Artikel 6 der Konvention dar und führt auch die staatlichen Pflichten zum Schutz von Frauen und Mädchen mit Behinderungen aus. Aufgrund des artikelübergreifenden Charakters von Artikel 6 werden auch dessen Beziehungen zu anderen Artikeln der UN-BRK dargestellt. Darunter zum Beispiel Artikel 16, der Staaten dazu verpflichtet, alle Menschen mit Behinderungen vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu schützen, und das Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte, einschließlich der Achtung der Wohnung und der Familie (Artikel 23 und 25). Abschließend formuliert der Fachausschuss Empfehlungen für die nationale Umsetzung.

II. Allgemeine Bemerkungen betreffen Artikel oder Themen von Menschenrechtsverträgen, indem sie zum Beispiel Bestimmungen näher auslegen. Sie sind nicht verbindlich, dienen den Mitgliedsstaaten aber als wichtige Quelle zum besseren Verständnis spezifischer Anforderungen von Menschenrechtsverträgen.

III. Die Allgemeine Bemerkung Nr. 3 ist auf Englisch in dieser Datenbank verfügbar.

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