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CRPD 1. Staatenbericht: Abschließende Bemerkung (2015)

Committee on the Rights of Persons with Disabilities: Concluding observations on the initial report of Germany, 13 May 2015

Orientierungssätze

I. Artikel 16 Absatz 3 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK; engl.: CRPD) verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, dass alle Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen „wirksam von unabhängigen Behörden überwacht werden“, um Gewalt und Missbrauch zu verhindern. Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (engl.: UN-CRPD) äußerte in seinen Abschließenden Bemerkungen (engl.: Concluding Observations) vom 13.05.2015 zum ersten Staatenbericht von Deutschland seine Besorgnis in Bezug auf das Fehlen eines unabhängigen Überwachungsmechanismus für Fälle von Gewalt und Missbrauch innerhalb und außerhalb von Einrichtungen, von unabhängigen Beschwerdestellen in den Einrichtungen und einer kontinuierlichen Bereitstellung staatlicher Mittel für Maßnahmen zum Schutz von Frauen vor Gewalt. Der Ausschuss empfiehlt Deutschland, eine umfassende und effektive Strategie mit angemessener Finanzierung zu entwickeln, um sicherzustellen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen in allen öffentlichen und privaten Bereichen wirksam vor Gewalt geschützt werden.

II. Der UN-Fachausschuss überwacht die weltweite Umsetzung der Konvention. Er besteht aus 18 Expert*innen mit Behinderungen und trifft sich zwei Mal im Jahr im Genf. Dort berät der Ausschuss unter anderem über die Umsetzung der Konvention in ausgewählten Vertragsstaaten und veröffentlicht als Ergebnis dieser Prüfung die „Abschließenden Bemerkungen“. Als Grundlage für die Prüfung dient ein sogenannter Staatenbericht, den die Regierung verfassen und beim Ausschuss einreichen muss. In den Abschließenden Bemerkungen benennen die Expert*innen des Ausschusses Probleme bei der Umsetzung der Konvention und Kritikpunkte und formulieren Empfehlungen an die Regierung. Die Empfehlungen haben weitreichende Bedeutung für die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland. Bund, Länder und Kommunen waren und sind aufgerufen, sich der Umsetzungsaufträge in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen anzunehmen.

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