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CRC Allgemeine Bemerkung Nr. 13 (2011)

Committee on the Rights of the Child, General comment No. 13 (2011): The right of the child to freedom from all forms of violence

Orientierungssätze

I. Artikel 19 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK; engl. CRC) verpflichtet die Vertragsstaaten, Kinder vor jeder Form der Gewaltanwendung zu schützen. Das Miterleben von häuslicher Gewalt wird von dem Ausschuss zur Überwachung der UN-KRK in der Allgemeinen Bemerkung (General Comment) Nr. 13 vom 18.04.2011 dabei als eine Form der „psychischen Gewalt“ (engl.: mental violence) anerkannt, die einen eigenen Schutzbedarf der Kinder auslöst.

II. Allgemeine Bemerkungen betreffen Artikel oder Themen von Menschenrechtsverträgen, indem sie zum Beispiel Bestimmungen näher auslegen. Sie sind nicht verbindlich, dienen den Vertragsstaaten aber als wichtige Quelle zum besseren Verständnis spezifischer Anforderungen von Menschenrechtsverträgen.

III. Die Allgemeine Bemerkung Nr. 13 ist nur auf Englisch in dieser Datenbank verfügbar.

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