Rechtsprechungsdatenbank ius gender & gewalt

CEDAW, Mitteilung Nr. 47/2012 v. 18.07.2014

CEDAW, Mitteilung Nr. 47/2012 vom 18.07.2014 (Gonzalez Carreno vs. Espana)

Orientierungssätze

I. In der Entscheidung des UN-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW) ging es um einen schweren Fall von häuslicher Gewalt in Spanien. Die Beschwerdeführer*in hatte sich von ihrem gewalttätigen Ehemann getrennt und verschiedene, weitgehend erfolglose, rechtliche Schritte aufgrund von dessen fortgesetzten Übergriffen und Bedrohungen gegen sie und die gemeinsame Tochter eingeleitet. Der Mann tötete während eines unbegleiteten Umgangskontaktes die Tochter und dann sich selbst. Die Mutter führte in ihrer Beschwerde an, dass sie von Diskriminierung betroffen sei, weil (a) Behörden und Gerichte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt alle ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Maßnahmen ergriffen hätten, um sie und ihre Tochter vor Gewalt zu schützen und (b) die Praxis der spanischen Behörden und Gerichte eine vorurteilsbehaftete und stereotype Betrachtungsweise häuslicher Gewalt aufweise.

II. Der CEDAW-Ausschuss stellte unter anderem eine Verletzung von Artikel 2 b) bis f), Artikel 5 a), 16 Absatz 1 d) in Verbindung mit Artikel 1 der UN-Frauenrechtskonvention und der Allgemeinen Bemerkung Nr. 19 in Bezug auf die Beschwerdeführer*in und ihre Tochter fest. Der Fachausschuss führt aus, dass in Fragen des Sorgerechts und des Besuchsrechts das Wohl des Kindes ein zentrales Anliegen sein müsse und dass die nationalen Behörden, wenn sie diesbezüglich Entscheidungen träfen, das Vorliegen eines Kontextes häuslicher Gewalt berücksichtigen müssten. Auch über einen längeren Zeitraum andauernde Muster von Gewalt („pattern of domestic violence“), wie das, welches in diesem Fall das Leben der Familie über Jahre beeinflusst habe, müssten berücksichtigt werden. Die spanischen Behörden hätten in diesem Zusammenhang unter anderem auch berücksichtigen müssen, dass sich der nicht sorgerechtsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen entzogen hatte.

III. Artikel 2 b) bis f), Artikel 5 a), 16 Absatz 1 d) CEDAW; CEDAW, Allgemeinen Bemerkung Nr. 19.

Dokument im Volltext

Zum Seitenanfang springen