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CEDAW: Gemeinsame allgemeine Empfehlung Nr. 31 (2014)/CRC Allgemeine Bemerkung Nr. 18 (2014)

Committee on the Elimination of Discrimination against Women, Joint general recommendation No. 31 (2014) of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women/general comment No. 18 (2014) of the Committee on the Rights of the Child on harmful practices

Orientierungssätze

I. Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW) und der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (engl. CRC) haben sich aufgrund ihrer überschneidenden Mandate, schädlichen Praktiken gegen Kinder vorzubeugen, auf sie zu reagieren und sie zu beseitigen, entschlossen, eine gemeinsame Empfehlung/Bemerkung zu verfassen. Die Ausschüsse qualifizieren Praktiken insbesondere dann als schädlich, wenn sie Einzelpersonen oder Gruppen ihre Würde oder Integrität verweigern und die Menschenrechte aus den beiden Konventionen verletzen und es sich um traditionelle, wieder aufkommende oder neue Praktiken handelt, die durch soziale Normen vorgeschrieben und/oder beibehalten werden, welche die männliche Dominanz und die Ungleichheit von Frauen und Kindern auf der Grundlage von Geschlecht, Geschlechtsidentität, Alter und anderen überschneidenden Faktoren aufrechterhalten. Die beiden Ausschüsse geben eine Vielzahl von Empfehlungen an die Vertragsstaaten ab, um sie bei ihrer Kernverpflichtung, schädliche Praktiken gegen Kinder und Frauen zu verhindern und zu beseitigen.

II. Allgemeine Empfehlungen/Allgemeine Bemerkungen betreffen Artikel oder Themen von Menschenrechtsverträgen, indem sie zum Beispiel Bestimmungen näher auslegen. Sie sind nicht verbindlich, dienen den Vertragsstaaten aber als wichtige Quelle zum besseren Verständnis spezifischer Anforderungen von Menschenrechtsverträgen.

III. Die gemeinsame Allgemeine Empfehlung Nr. 13/Allgemeine Bemerkung Nr. 18 ist auf nur Englisch in dieser Datenbank verfügbar.

IV. Die gemeinsame Allgemeine Empfehlung Nr. 13/Allgemeine Bemerkung Nr. 18 bezieht sich auf die Artikel 2 c), 15 Absatz 2 und 3, 5, 16, 28 Absatz 2 CEDAW, auf CEDAW: Allgemeine Empfehlungen Nr. 3, 14, 19, 21, 24, 25, 28, 29, 30, auf die Artikel 12, 19, 24 Absatz 3, 51 Absatz 2 der UN-KRK, Artikel 2 a) Fakultativprotokoll zur UN-KRK, sowie auf CRC: Allgemeine Bemerkungen Nr. 8, 13.

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