CEDAW: Allgemeine Empfehlung Nr. 8 (1988)
Committee on the Elimination of Discrimination against Women, General recommendation No. 8 (1988): Implementation of article 8 of the Convention
Orientierungssätze
I. Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW) empfiehlt den Vertragsstaaten, weitere Maßnahmen nach Artikel 4 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW) zu ergreifen, um die vollständige Umsetzung von Artikel 8 des Übereinkommens zu gewährleisten und zu gewährleisten, dass Frauen gleichberechtigt mit Männern und ohne jegliche Diskriminierung die Möglichkeit haben, ihre Regierung auf internationaler Ebene zu vertreten und in internationalen Organisationen zu arbeiten.
II. Allgemeine Empfehlungen betreffen Artikel oder Themen von Menschenrechtsverträgen, indem sie zum Beispiel Bestimmungen näher auslegen. Sie sind nicht verbindlich, dienen den Vertragsstaaten aber als wichtige Quelle zum besseren Verständnis spezifischer Anforderungen von Menschenrechtsverträgen.
III. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 8 ist nur auf Englisch in dieser Datenbank verfügbar.
IV. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 8 bezieht sich auf Artikel 8 CEDAW.
Dokument im Volltext
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Art. 8 CEDAW
Nicht barrierefrei