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CEDAW: Allgemeine Empfehlung Nr. 5 (1988)

Committee on the Elimination of Discrimination against Women, General recommendation No. 5 (1988): Temporary special measures

Orientierungssätze

I. Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW) empfiehlt den Vertragsstaaten unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW), bei der Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen verstärkt auf befristete Sondermaßnahmen zurückzugreifen, wie zum Beispiel positive Maßnahmen oder Quotensysteme, um die Gleichstellung von Frauen in Bildung, Wirtschaft, Politik und Arbeitswelt zu fördern.

II. Allgemeine Empfehlungen betreffen Artikel oder Themen von Menschenrechtsverträgen, indem sie zum Beispiel Bestimmungen näher auslegen. Sie sind nicht verbindlich, dienen den Vertragsstaaten aber als wichtige Quelle zum besseren Verständnis spezifischer Anforderungen von Menschenrechtsverträgen.

III. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 5 ist nur auf Englisch in dieser Datenbank verfügbar.

IV. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 5 bezieht sich auf Artikel 4 CEDAW.

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