CEDAW: Allgemeine Empfehlung Nr. 38 (2020)
Committee on the Elimination of Discrimination against Women, General recommendation No. 38 (2020) on trafficking in women and girls in the context of global migration
Orientierungssätze
I. Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW) adressiert in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 38 Frauen- und Mädchenhandel im Kontext der globalen Migration. Der Ausschuss führt aus, dass trotz der Vielzahl bestehender rechtlicher und politischer Rahmenbedingungen zur Bekämpfung des Menschenhandels auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene Frauen und Mädchen nach wie vor die Mehrheit der festgestellten Opfer des Menschenhandels in der ganzen Welt seien und die Täter*innen weitgehende Straffreiheit genießen würden. Nach Ansicht des Ausschusses besteht diese Situation fort aufgrund des mangelnden Verständnisses und der mangelnden Anerkennung der geschlechtsspezifischen Dimension des Menschenhandels, insbesondere mit Frauen und Mädchen, die verschiedenen Formen der Ausbeutung ausgesetzt seien, einschließlich der sexuellen Ausbeutung. Eine geschlechtsspezifische Analyse des Verbrechens zeige, dass seine Ursachen in der geschlechtsspezifischen Diskriminierung lägen, einschließlich des Versagens bei der Bekämpfung der vorherrschenden wirtschaftlichen und patriarchalen Strukturen und der geschlechtsspezifischen Auswirkungen der Arbeits-, Migrations- und Asylregelungen der Vertragsstaaten, die dazu führten, dass Frauen und Mädchen Opfer von Menschenhandel würden. Der Ausschuss gibt den Vertragsstaaten eine Reihe von Empfehlungen an die Hand, um Frauen- und Mädchenhandel effektiv zu bekämpfen und zu verhindern.
II. Artikel 6 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW) legt die rechtliche Verpflichtung der Vertragsstaaten fest, alle geeigneten (gesetzgeberischen) Maßnahmen zu treffen, um alle Formen des Frauenhandels und der Ausbeutung von Frauen zur Prostitution zu verhindern.
III. Allgemeine Empfehlungen betreffen Artikel oder Themen von Menschenrechtsverträgen, indem sie zum Beispiel Bestimmungen näher auslegen. Sie sind nicht verbindlich, dienen den Vertragsstaaten aber als wichtige Quelle zum besseren Verständnis spezifischer Anforderungen von Menschenrechtsverträgen.
IV. Die Allgemeine Bemerkung Nr. 38 ist nur auf Englisch in dieser Datenbank verfügbar.
V. Artikel 2b), 6 CEDAW; Art. 3 und Art. 9 Absatz 5 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Palermo-Protokoll).
Dokument im Volltext
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CEDAW_Gen_Recommendation_38.pdf
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