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CEDAW: Allgemeine Empfehlung Nr. 35 (2017)

Committee on the Elimination of Discrimination against Women, General recommendation No. 35 (2017) on gender-based violence against women, updating general recommendation No. 19

Orientierungssätze

I. Mit der Allgemeinen Empfehlung Nr. 35 ergänzt und aktualisiert der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW) die Leitlinien an die Vertragsstaaten, die in der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 (Gewalt gegen Frauen) enthalten sind. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 35 soll in Verbindung mit der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 gelesen werden.

II. In der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 (1992) zu Gewalt gegen Frauen stellte der Ausschuss klar, dass die Diskriminierung von Frauen, wie in Artikel 1 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW) definiert, auch geschlechtsspezifische Gewalt umfasst, das heißt „Gewalt, die sich gegen eine Frau richtet, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft“, und dass dies eine Verletzung ihrer Menschenrechte darstellt.

III. Allgemeine Empfehlungen betreffen Artikel oder Themen von Menschenrechtsverträgen, indem sie zum Beispiel Bestimmungen näher auslegen. Sie sind nicht verbindlich, dienen den Vertragsstaaten aber als wichtige Quelle zum besseren Verständnis spezifischer Anforderungen von Menschenrechtsverträgen.

III. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 35 ist nur auf Englisch in dieser Datenbank verfügbar.

IV. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 35 bezieht sich auf die Artikel 1, 2, 5a), 15, 16, 23 CEDAW; Verweis auf die Allgemeinen Empfehlungen Nr. 19, 26, 27, 28, 30, 31, 32, 33 und 34.

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