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CEDAW: Allgemeine Empfehlung Nr. 32 (2014)

Committee on the Elimination of Discrimination against Women, General recommendation No. 32 (2014) on the gender-related dimensions of refugee status, asylum, nationality and statelessness of women

Orientierungssätze

I. Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW) gibt den Vertragsstaaten in der Allgemeinen Empfehlung Nr. 32 maßgebliche Leitlinien für gesetzgeberische, politische und andere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zum Schutz, zur Achtung und zur Verwirklichung der Menschenrechte der Frauen in vollem Umfang nachkommen. Das beinhaltet auch den Schutz und die Erfüllung der Rechte von geflüchteten, asylsuchenden und staatenlosen Frauen auf Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung. Der Ausschuss stellt wiederholt klar, dass die Diskriminierung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts oft untrennbar mit anderen Faktoren verbunden ist, wie zum Beispiel ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Gesundheit, Alter, Klasse, Kaste, Homo- oder Bisexualität, Transidentität. Vertragsstaaten müssten diese sich überschneidenden Formen der Diskriminierung und ihre verstärkten negativen Auswirkungen auf die betroffenen Frauen rechtlich anerkennen und sie verbieten.

II. Allgemeine Empfehlungen betreffen Artikel oder Themen von Menschenrechtsverträgen, indem sie zum Beispiel Bestimmungen näher auslegen. Sie sind nicht verbindlich, dienen den Vertragsstaaten aber als wichtige Quelle zum besseren Verständnis spezifischer Anforderungen von Menschenrechtsverträgen.

III. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 32 ist nur auf Englisch in dieser Datenbank verfügbar.

IV. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 32 bezieht sich auf die Artikel 1, 2 c), d), e) und f), 3, 4 Absatz 1, 5 a), 7, 9 Absatz 1 und 2, 10, 11, 12, 13, 15 Absatz 1, 16, 28 Absatz 2 CEDAW, auf CEDAW: Allgemeine Empfehlungen Nr. 19, 26, 28, 30, auf Artikel 1 A Absatz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, Artikel 3 der UN-Antifolterkonvention sowie auf die Artikel 6, 7, 8 des UN-Zivilpaktes.

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