CEDAW: Allgemeine Empfehlung Nr. 25 (2004)
Committee on the Elimination of Discrimination against Women, General recommendation No. 25 (2004): Article 4, paragraph 1, of the Convention (temporary special measures)
Orientierungssätze
I. Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW) empfiehlt den Vertragsstaaten, in ihre Berichte Informationen über die Anwendung oder das Fehlen von zeitweilige Sondermaßnahmen aufzunehmen. Der Ausschuss betont die Notwendigkeit zeitweiliger Sondermaßnahmen im innerstaatlichen Recht zur Verwirklichung der Gleichstellung von Mann und Frau. Unter zeitweilige Sondermaßnahmen fallen beispielsweise besondere finanzielle Zuwendungen, Vorzugsbehandlungen, die gezielte Anwerbung, Anstellung und Förderung von Frauen, numerische Vorgaben verbunden mit einem zeitlichen Rahmen sowie Quotensysteme. Der Ausschuss empfiehlt den Vertragsstaaten, die Maßnahmen regelmäßig zu evaluieren. Weiterhin sollen die Vertragsstaaten im innerstaatlichen Recht die Voraussetzungen für den Erlass von zeitweiligen Sondermaßnahmen schaffen. Sie sollen die Empfehlungen übersetzen und flächendeckend in der Verwaltung, den gesetzgebenden und rechtsprechenden Behörden und in der Zivilgesellschaft bekannt machen.
II. Allgemeine Empfehlungen betreffen Artikel oder Themen von Menschenrechtsverträgen, indem sie zum Beispiel Bestimmungen näher auslegen. Sie sind nicht verbindlich, dienen den Vertragsstaaten aber als wichtige Quelle zum besseren Verständnis spezifischer Anforderungen von Menschenrechtsverträgen.
III. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 25 ist nur auf Englisch in dieser Datenbank verfügbar.
IV. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 25 bezieht sich auf Artikel 4 Abs. 1 CEDAW sowie auf die Allgemeinen Empfehlungen Nr. 5, 8, 9, 23.
Dokument im Volltext
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CEDAW_Gen_Recommendation_25.pdf
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