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CEDAW: Allgemeine Empfehlung Nr. 2 (1987)

Committee on the Elimination of Discrimination against Women, General recommendation No. 2 (1987): Reporting by States parties

Orientierungssätze

I. Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW) empfiehlt den Vertragsstaaten, bei der Erstellung der Berichte zur Umsetzung nach Artikel 18 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW) die im August 1983 angenommenen allgemeinen Richtlinien (CEDAW/C/7) hinsichtlich der Form, des Inhalts und des Datums der Berichte zu befolgen. 

II. Allgemeine Empfehlungen betreffen Artikel oder Themen von Menschenrechtsverträgen, indem sie zum Beispiel Bestimmungen näher auslegen. Sie sind nicht verbindlich, dienen den Vertragsstaaten aber als wichtige Quelle zum besseren Verständnis spezifischer Anforderungen von Menschenrechtsverträgen.

III. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 2 ist nur auf Englisch in dieser Datenbank verfügbar. 

IV. Die Allgemeine Empfehlung Nr. 2 bezieht sich auf Artikel 18 CEDAW.

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