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BVerfG, 25.04.2015, Az. 1 BvR 3326/14

BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015, Az. 1 BvR 3326/14

Orientierungssätze

I. Mit dem Beschluss vom 25.04.2015 weist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde eines Vaters gegen einen befristeten Umgangsausschluss mit seinem Kind zurück. Das BVerfG verneint die Verletzung des Umgangsrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG). Im Hinblick auf die Rüge der überlangen Verfahrensdauer ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

II. Gegen den Willen des Kindes dürfe ein Umgang mit dem anderen Elternteil selbst dann nicht erzwungen werden, wenn dieser Wille auf einer Beeinflussung durch den umgangsberechtigten Elternteil beruhe und Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen zur Hauptbezugsperson sei. Die Außerachtlassung des Kindeswillens sei nur dann gerechtfertigt, wenn dieser den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entspreche. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der Beharrlichkeit des Kindes verstoße die Entscheidung nicht gegen das Umgangsrecht des Vaters. Dabei sei auch ein Umgangsausschluss von über einem Jahr möglich, sofern dieser regelmäßig gerichtlich überprüft werden könne, § 1696 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

III. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, § 1696 Abs. 1 BGB.

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