BVerfG, 20.01.2023, Az. 1 BvR 2345/22
BVerfG, Beschluss vom 20.01.2023, Az. 1 BvR 2345/22
Orientierungssätze
I. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (Nichtannahmebeschluss). Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen vorläufig angeordneten vollständigen Ausschluss des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinen zwei Töchtern. Das Familiengericht hatte zuvor einen solchen wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs angeordnet, die Entscheidung wurde durch das Oberlandesgericht (OLG) aufrechterhalten.
II. Nach Ansicht des BVerfG hält der Umgangsausschluss durch das OLG trotz fehlender Befristung verfassungsrechtlichen Maßstäben noch stand. Das BVerfG stellt zunächst fest, dass das Umgangsrechts zum Schutz des Kindes ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann, um im Einzelfall eine Gefährdung der seelischen und körperlichen Entwicklung abzuwehren. Jedenfalls für den Fall eines längeren oder unbefristeten Umgangsausschlusses müsse das jeweilige Fachgericht bei seiner Entscheidung grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen. Vorgenanntem sei das OLG noch ausreichend nachgekommen, indem es die drohende Gefährdung des Kindeswohls mit dem anhaltenden Verdacht des sexuellen Missbrauchs (jedenfalls zulasten der älteren Tochter) sowie mit der durch beide Töchter geäußerten Ablehnung jeglichen Kontakts mit dem Vater begründet hatte. Des Weiteren führt das BVerfG an, dass auch im einstweiligen Anordnungsverfahren (als Eilverfahren) im Rahmen der erforderlichen Prognose die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beachten sei. Im gegebenen Fall bestehe eine drohende schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls bei unmittelbarem Umgang mit dem Vater aufgrund des im Raum stehenden Verdachts des sexuellen Missbrauchs (zumindest) zulasten der älteren Tochter. Da Ähnliches in Bezug auf die jüngere Tochter beschrieben wurde, habe eine ihr drohende Kindeswohlgefährdung ebenfalls eine ausreichende Basis. Ferner weist das BVerfG darauf hin, dass es jedenfalls im Hinblick auf die ältere, zehnjährige Tochter verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn das OLG bei seiner Entscheidung zudem den Willen der Kinder berücksichtigt hat. Ob dies auch bezüglich der jüngeren Tochter gelten kann, ließ das BVerfG dagegen offen und verwies insoweit auf die zuvor angeführte drohende Kindeswohlgefährdung als derzeit tragfähige Begründung für den Umgangsausschluss. Das BVerfG erklärt jedoch, dass zügig eine endgültige Entscheidung zum Umgang getroffen werden müsse und regelmäßige Überprüfungen des vorläufigen Umgangsausschlusses notwendig seien.
III. § 93 b BVerfGG, § 93a BVerfGG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 8 EMRK, 1684 Abs. 4 S. 2 BGB.
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BVerfG_20_01_2023
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