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BVerfG, 19.12.2021, Az. 1 BvR 1073/20

BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, Az. 1 BvR 1073/20

Orientierungssätze

I. Mit Beschluss vom 19.12.2021 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) festgestellt und die entsprechenden Beschlüsse des Kammergerichts (KG) und des Landgerichts (LG) Berlin aufgehoben, soweit sie zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergangen sind.

II. Die ordentlichen Gerichte sind bei ihren Entscheidungen und bei der Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 3 Telemediengesetz a. F. und den §§ 185 f. Strafgesetzbuch (StGB) dem Einfluss der Grundrechte auf einfachgesetzliche Vorschriften nicht gerecht geworden, so das BVerfG. Für die Annahme einer Beleidigung gem. § 185 StGB ist eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den jeweils betroffenen Rechtsgütern und Interessen drohen, erforderlich. Nur wenn eine Äußerung keinen nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht, ist eine Abwägung ausnahmsweise entbehrlich. Andernfalls bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in welcher die Äußerung erfolgte. Bei zulässiger Kritik an Politiker*innen sind die Grenzen der Äußerungen weiter zu ziehen als bei Privatpersonen. Fälschlicherweise ist das KG davon ausgegangen, eine Beleidigung gemäß § 185 StGB liege nur vor, wenn die Äußerung als persönliche Herabsetzung und Schmähung zu verstehen sei. Diese Anknüpfung an die Schmähkritik ist verfassungsrechtlich fehlerhaft, sodass ein falscher Maßstab angelegt wurde. Zudem war anschließend eine Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin nicht erfolgt. 

III. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 14 Abs. 3 Telemediengesetz a. F., § 185 Strafgesetzbuch (StGB).

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