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BVerfG, 18.12.2003, Az. 1 BvR 1140/03

BVerfG, Beschluss vom 18.12.2003, Az. 1 BvR 1140/03

Orientierungssätze

I. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hebt in seinem Beschluss vom 18.12.2003 den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) auf und weist es an einen anderen Familiensenat des Brandenburgischen OLG zurück. In der Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die von der Beschwerdeführer*in mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wurde, sieht es eine Verletzung der Beschwerdeführer*in in ihrem Recht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG). Das OLG habe die Anforderungen an die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge und an die Ausgestaltung des Verfahrens verkannt. Es hätte sich mit der Frage befassen müssen, ob eine tragfähige Beziehung der Eltern bei vorangegangener erheblich lang andauernder Gewaltanwendung gegen die Beschwerdeführer*in und versuchter Vergewaltigung überhaupt noch bestand. Insbesondere, ob bei den vorliegenden Begebenheiten eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen überhaupt noch in einer Art und Weise möglich ist, die auch bei einem Dissens der Eltern eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleisten würde. Überdies war die Entscheidung ohne persönliche Anhörung der Beschwerdeführer*in ergangen.

II. Artikel 6 GG, § 1671 BGB.

 

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