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BVerfG, 16.09.2022, Az. 1 BvR 1807/20

BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022, Az. 1 BvR 1807/20

Orientierungssätze

I. Mit dem Beschluss vom 16.09.2022 weist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde zweier Eltern zurück, denen wegen des Verdachts erheblicher Misshandlungen ihres erst wenige Monate alten Kindes das Sorgerecht entzogen worden war. Das BVerfG verneint die Verletzung ihres Elternrechts aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) und äußert sich zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Trennung des Kindes von den Eltern.

II. Bei der Prognose, ob eine die Trennung rechtfertigende erhebliche Gefährdung für das Kindeswohl vorauszusehen ist, sei die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindes zu berücksichtigen. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das entscheidende Gericht auf die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgegriffen habe und hinsichtlich des Beweismaßes einen Grad von Gewissheit habe ausreichen lassen, „der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“.

III. Art. 6 Abs. 2 S. 1, 2, Abs. 3 GG, §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 286 ZPO.

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