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BVerfG, 13.12.2012, Az. 1 BvR 1766/12

BVerfG, Beschluss vom 13.12.2012, Az. 1 BvR 1766/12

Orientierungssätze

I. Mit Beschluss vom 13.12.2012 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) durch den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 23.07.2012 festgestellt und die Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat für Familiensachen des OLG Dresden zurückverwiesen.

II. Das Umgangsrecht sowie die elterliche Sorge stehen unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Beiden Elternteilen muss grundsätzlich der persönliche Umgang mit dem Kind möglich sein. Bei einer gerichtlichen Entscheidung über das Umgangsrecht müssen die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern und das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger*innen gleichermaßen berücksichtigt und in Ausgleich gebracht werden. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist dann veranlasst, wenn im Einzelfall der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. 
Das OLG hatte bei seiner Entscheidung nach § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem mit dem Wohl der Kinder in engem Zusammenhang stehenden Schutz der Beschwerdeführerin vor Gefahren für Leib und Leben nicht ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere hatte das OLG der Gefährdung der Mutter und der damit einhergehenden mittelbaren Gefährdung der Kinder zu geringes Gewicht beigemessen. Die körperliche Unversehrtheit der Kinder ist vom Wohl der Mutter abhängig. Liegt eine strukturelle und dauerhaft konkrete Gefährdung der Hauptbezugsperson vor, kann eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegen. Ergriffene Schutzmaßnahmen (beispielsweise mehrfacher Wohnortwechsel und Namensänderung) stehen der Annahme einer strukturellen und dauerhaft konkreten Gefährdung der Hauptbezugsperson nicht entgegen. Durch einen angeordneten Umgang droht die Aufdeckung der Identität der Beschwerdeführerin, woraus eine konkrete Gefahr für sie und ihre Kinder resultiert, die der Durchführung von Umgangskontakten entgegensteht.

III. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, § 1684 BGB.

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