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BVerfG, 03.02.2017, Az. 1 BvR 2569/16

BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017, Az. 1 BvR 2569/16

Orientierungssätze

I. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hebt mit seinem Beschluss vom 03.02.2017 den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 07.10.2016 (Az. 21 UF 56/16) auf und verweist die Sache zurück an das Oberlandesgericht (OLG), da der Beschluss des OLG das betroffene Kind in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Das OLG habe nicht hinreichend nachvollziehbar begründet, warum eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht vorliege, obwohl Anhaltspunkte für eine solche Gefahr aufgrund der Einschätzung der*des psychologischen Sachverständigen vorlagen.

II. In dem dem Beschluss zugrundeliegenden Fall wurde ein drei Monate alter Säugling vom Jugendamt in Obhut genommen, da bei ihm Rippenbrüche festgestellt worden waren, die mutmaßlich durch äußere Einwirkungen entstanden waren. Das OLG hielt eine andauernde Trennung von der Familie nicht für erforderlich, da es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes gebe. Das BVerfG stellt fest, dass dieser Beschluss das Kind in seinen Grundrechten verletzt, da sich aus der psychologischen Einschätzung des*der Sachverständigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung ergeben. Das OLG habe nicht hinreichend begründet, auf welcher Grundlage es diese Anhaltspunkte konkret als widerlegt angesehen habe. Da bei einer Rückkehr in die Familie ein unumkehrbarer Schaden drohe, verlange eine solche Entscheidung ein hohes Maß an Prognosesicherheit.

III. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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