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BSG, 27.04.2021, Az. B 9 V 35/20 B

BSG, Beschluss vom 27.04.2021, Az. B 9 V 35/20 B

Orientierungssätze

I. Das Bundessozialgericht (BSG) verwirft die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein (Az. L 2 VG 44/16) als unzulässig. Die Klägerin begehrte 2009 Entschädigungsleistungen nach dem OEG wegen eines sexuellen Übergriffs durch ihren leiblichen Vater im Jahr 2004. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich nach den Schilderungen der Klägerin um einen „gewaltlosen sexuellen Missbrauch einer Erwachsenen“ gehandelt habe, der keine Gewalttat im Sinne des § 1 OEG darstelle, da kein Straftatbestand erfüllt worden sei. Im Berufungsverfahren hat auch das LSG den geltend gemachten Entschädigungsanspruch der Klägerin verneint. Das LSG führte aus, dass nach der maßgeblichen Rechtslage im Jahr 2004 die angeschuldigte Tat nicht strafbar gewesen sei, da die Klägerin ihren eigenen Schilderungen nach keine Ablehnung der sexuellen Handlungen ihres Vaters geäußert habe. Für den Fall, dass diese widerstandsunfähig gewesen sein sollte, fehle es jedenfalls an einem diesbezüglichen Vorsatz des Vaters. Somit kein Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz entstanden sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt.

II. Der Beschluss ist noch nach dem Opferentschädigungsgesetz ergangen, das zum 31.12.2023 außer Kraft getreten ist. Das Opferentschädigungsgesetz wurde zum 01.01.2024 in das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch eingegliedert. § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB XIV entspricht weitestgehend § 1 Abs. 1 S. 1 OEG.

III. Das BSG ist der Ansicht, dass die Klägerin u.a. die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt hat. So habe sie sich im Rahmen ihrer Auffassung, dass das Merkmal der Rechtswidrigkeit weiter verstanden werden müsse als im Sinne einer bloßen Strafrechtswidrigkeit, nicht ausreichend mit den bestehenden höchstrichterlichen Vorgaben auseinandergesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung setze der vorsätzliche rechtswidrige tätliche Angriff gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) (entspricht nunmehr § 13 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)) bezogen auf die Angriffshandlung eine „feindselige Willensrichtung“ voraus. Das BSG konstatiert, dass für diese feindselige Willensrichtung nicht die innere Einstellung des Täters maßgebend sei, sondern die Rechtsfeindlichkeit des Handels, die vor allem als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz verstanden wird. Ein anderes Verständnis würde zu Billigkeitserwägungen führen und die für die Bewertung des Täterverhaltens maßgebende normative Grenze ihre klaren Konturen verlieren. Auch in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, die in Deutschland in Kraft getretene Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) habe sich rückwirkend auf die Anwendung des Strafrechts im Jahr 2004 und die damit zusammenhängende Auslegung von § 1 OEG ausgewirkt, liege keine ausreichende Begründung vor.

IV. § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB XIV, § 1 Abs. 1 S .1 OEG, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, § 47 ZPO.

 

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