BSG, 23.05.2012, Az. B 14 AS 190/11 R
BSG, Urteil vom 23.05.2012, Az. B 14 AS 190/11 R
Orientierungssätze
I. Das Bundessozialgericht (BSG) ändert das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.10.2011 (Az. L 12 AS 3169/10) und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.05.2011 (Az. S 25 AS 6915/08), soweit die beklagte Stadt bzw. Herkunftskommune zur Zahlung von Zinsen an den klagenden Landkreis verurteilt wurde. Die beklagte Stadt hatte sich mit der Revision gegen die Verurteilung zur Erstattung der Kosten einer psychosozialen Betreuung gewandt, die während eines Aufenthaltes in einem im klagenden Landkreis gelegenen Frauenhaus entstanden waren. Das BSG entschied, dass die Vorinstanzen den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nach § 36a Sozialgesetzbuch (SGB) II für die erbrachten psychosozialen Betreuungsleistungen bejaht haben und lediglich der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nicht bestehe.
II. Das BSG führt aus, dass die Erstattungspflicht nach § 36a SGB II alle Leistungen erfasse, die gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II an die Betroffene und ihre Kinder während des Aufenthaltes im Frauenhaus rechtmäßig erbracht wurden. Nach § 16 Abs. 2 SGB II a. F. (in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung; entspricht im Kern § 16a SGB II n. F.) können auch Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben erbracht werden. § 16 Abs. 2 S. 2 Nr.3 SGB II a. F. ermögliche explizit die psychosoziale Betreuung im Rahmen einer Ermessensentscheidung des kommunalen Trägers. Voraussetzung sei neben der Leistungsberechtigung der hilfebedürftigen Person nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II auch die Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung in das Erwerbsleben nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II a. F. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 24.12.2003) können Leistungen zur Eingliederung erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich seien. Es sei eine Prognose-Entscheidung erforderlich, wobei die Leistungsgewährung nicht nur dann in Betracht komme, wenn diese die einzige Möglichkeit zur Eingliederung der*des Leistungsberechtigten sei. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II sei keine Voraussetzung für eine rechtmäßige Erbringung von Betreuungsleistungen nach § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 4 SGB II a. F.
III. Der Aufenthalt in einem Frauenhaus stehe der Erbringung von psychosozialen Betreuungsleistungen grundsätzlich nicht entgegen, da ein genereller Ausschluss für Leistungen nach § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB II a. F. an erwerbsfähige und hilfebedürftige Frauen dem SGB II nicht zu entnehmen sei.
IV. § 36 a SGB II, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II, § 16 Abs. 2 SGB II a.F., § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 3 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 15 SGB II.
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