BSG, 08.03.2023, B 7 AS 7/22 R
BSG, Urteil vom 08. März 2023, Az. B 7 AS 7/22 R
Orientierungssätze
I. Das Bundessozialgericht (BSG) hebt das Urteil des Sozialgerichts (SG) Osnabrück (Az. S 24 AS 22/21) vom 10. Januar 2022 auf und verweist die Sache zurück an das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen. Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem SG hatte das Jobcenter O. aus der Kommune O. einen Anspruch gegen das Jobcenter M. aus der Kommune M. auf Kostenerstattung wegen eines Aufenthalts im Frauenhaus aus § 36a Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) geltend gemacht. Zum Sachverhalt: Die nach dem SGB II Leistungsberechtigte kam zunächst vorübergehend in einem Frauenhaus in der Herkunftskommune (M.) unter. Anschließend fand sie mit ihren Kindern Unterschlupf im Haushalt einer Freundin in der Kommune O., um dort die Wartezeit auf einen Platz im Frauenhaus in O. zu überbrücken. Das SG hatte das beklagte Jobcenter M. zur Erstattung der Kosten verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht u.a. an, die Leistungsberechtigte und ihre Kinder hätten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten (in M.) gehabt und die Erstattungspflicht der Herkunftskommune sei auch weiterhin gegeben. Das kurzeitige Wohnen bei der Freundin bis zur Aufnahme im Frauenhaus in O. habe daran nichts geändert (kein gewöhnlicher Aufenthalt). Der Beklagte wandte sich mit der Revision weiter gegen die Kostenerstattung, im Wesentlichen mit dem Argument, seine Kostenerstattungspflicht habe zu dem Zeitpunkt geendet, als die Leistungsberechtigte einen Aufenthalt bei ihrer Freundin außerhalb der Herkunftskommune begründet und damit die „Fluchtkette“ unterbrochen habe. Das BSG hat mit seinem Urteil vom 08. März 2023 entschieden, dass das SG die Kostenerstattungspflicht des Beklagten im Ergebnis zutreffend zuerkannt hat. Zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist die Sache lediglich wegen der geltend gemachten Höhe der Kosten.
II. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG besteht die Kostenerstattungspflicht der Herkunftskommune in Fällen, in denen die Leistungsberechtigte in einer anderen Kommune ein Frauenhaus aufsucht, so lange fort, bis ein Aufenthalt in der anderen Kommune außerhalb eines Frauenhauses (sog. „Zwischenaufenthalt“) begründet wird. Sinn und Zweck von § 36a SGB II ist es, die einseitige Belastung kommunaler Träger, an deren Ort ein Frauenhaus eingerichtet ist, zu vermeiden. Mit seinem Urteil hat das BSG die Rechtsprechung zu § 36a SGB II für bestimmte Zwischenaufenthalte fortentwickelt. Demnach lässt im Hinblick auf den Gesetzeszweck von § 36a SGB II ein kurzer Aufenthalt außerhalb der Herkunftskommune die Kostenerstattungspflicht der Herkunftskommune nicht entfallen, wenn die Person in der Absicht, später in ein Frauenhaus aufgenommen zu werden, den Ort des Frauenhauses aufsucht, und nur eine vorübergehende Zeit außerhalb des Frauenhauses bis zur Aufnahme überbrücken muss und will. Der Schutzzweck des § 36a SGB II, wonach kommunale Träger am Zufluchtsort vor der Kostentragung geschützt werden sollen, wäre nicht mehr gewährleistet, wenn bereits kurze Überbrückungsaufenthalte am Ort des Frauenhauses einen Anknüpfungspunkt für die Kostentragung darstellen würden.
III. Ferner bestätigt das BSG in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, dass die erstmalige Zufluchtssuche in einem Frauenhaus in der Herkunftskommune und die sich nahtlos anschließende Zufluchtssuche in einem Frauenhaus in einer anderen Kommune („Fluchtkette“) den Kostenerstattungsanspruch der aufnehmenden Kommune nach § 36a SGB II nicht entfallen lassen.
IV. § 36a SGB II
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