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BSG, 07.04.2011, Az. B 9 VG 2/10 R

BSG, Urteil vom 07.04.2011, Az. B 9 VG 2/10 R

Orientierungssätze

I. Das Bundessozialgericht (BSG) hebt das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen mit seinem Urteil vom 07.04.2011 auf und verweist es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück.

II. Das BSG setzt sich intensiv mit dem Tatbestandsmerkmal des vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) auseinander. Die Entscheidung fokussiert anschließend auf die opferentschädigungsrechtliche Bewertung von Stalking-Handlungen als vorsätzliche, rechtswidrige, tätliche Angriffe im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 OEG und verlangt aber auch hier eine unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung.

III. § 1 OEG in Verbindung mit § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG).

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