Brandenburgisches Oberlandesgericht, 02.02.2021, Az. 9 UF 233/20
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.02.2021, Az. 9 UF 233/20
Orientierungssätze
I. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) weist mit Beschluss vom 02.02.2021 die Beschwerde eines Kindesvaters gegen den Beschluss des Familiengerichts Cottbus vom 29.10.2020 zurück, in dem der Umgang des Vaters, der wegen Tötung der Mutter seiner Kinder angeklagt und inhaftiert worden war, gemäß § 1684 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen wurde.
II. Das OLG stellt klar, dass das Umgangsrecht eines Elternteils nur im Interesse des Kindes besteht und seinem Umfang nach unmittelbar durch das Kindeswohl begrenzt ist. Allein der Umstand einer Inhaftierung schließe das Recht auf Umgang mit dem eigenen Kind nicht automatisch aus. In diesem Fall seien die beiden Kinder jedoch traumatisiert und eins zusätzlich entwicklungsverzögert. Es lasse sich mit Sicherheit feststellen, dass gegenwärtig ein wie auch immer gearteter Kontakt zum Vater schädlich für die seelische Gesundheit der Kinder wäre, sodass auch die Anordnung eines begleiteten Umgangs ausscheide.
III. Ein Recht auf monatliche Zusendung von Informationen über und Fotos der Kinder durch den Vormund scheide vorliegend aus, da die Kinder dies ablehnten. Sie machten ihr Recht auf Selbstbestimmung geltend, was dem OLG zufolge unbedingt respektiert werden solle. Das Gericht stellt klar, dass das Elternrecht des Vaters auch insoweit hinter die Rechte der besonders schutzbedürftigen Kinder zurücktreten muss.
IV. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG); § 1684 Abs. 1 und 4 BGB.
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OLG_Brandenburg_02_02_2021
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