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BGH, 31.05.2022, Az. 6 StR 125/22

BGH, Urteil vom 31.05.2022, Az. 6 StR 125/22

Orientierungssätze

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) führt in seinem Urteil vom 31.05.2022 ergänzend aus, dass „[d]ie Angabe der Anschrift eines Frauenhauses in den Urteilsgründen rechtlich nicht geboten und unvereinbar mit dem gerade auch Gerichten und Strafverfolgungsbehörden obliegenden Schutz von Opfern [ist]“. Der BGH nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf die Vorgaben aus Artikel 3b) (Definition „Häusliche Gewalt“) und Artikel 23 (Schutzunterkünfte) des Übereinkommens zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention).

II. Dem Urteil liegt ein Fall von häuslicher Gewalt zugrunde, in dem die Betroffene und ihre Kinder zwischenzeitlich in einem Frauenhaus untergekommen waren. Der BGH hatte über das Sicherungsverfahren in Bezug auf die Betroffene und Mutter zu entscheiden, die versucht haben soll, sich und ihre Kinder zu töten. Grund hierfür sei laut Feststellungen des Landgerichts eine Psychose der Betroffenen gewesen, die sich unter anderem durch irrationales Verhalten und Verfolgungsängste vor ihrem Ehemann und dessen Familie geäußert habe. Daraufhin hatte das Landgericht die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach der Revision der Betroffenen hatte der BGH die Anordnung der Unterbringung aufgehoben.

III. §§ 20, 21 StGB; Artikel 3b), 23 Istanbul-Konvention.

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