BGH, 29.09.2021, Az. XII ZB 474/20
BGH, Urteil vom 29.09.2021, Az. XII ZB 474/20
Orientierungssätze
I. Der Bundesgerichtshof (BGH) äußert sich in seinem Beschluss vom 29.09.2021 zur konkreten Bedarfsbemessung beim Trennungsunterhalt. Er hebt den Beschluss des Oberlandesgerichtes Brandenburg vom 22. Oktober 2020 (Az. 22.10.2020 - 15 UF 93/19 -) auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht. Der BGH stellt fest, dass der konkrete Wohnbedarf dem entspricht, was der*die Unterhaltsberechtigte als Mieter*in für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende angemessene Wohnung aufwenden muss. Der Wohnbedarf der Kinder muss auf Basis des sich aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ermittelten Unterhaltsbedarf berechnet werden.
II. Für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfes ist von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils somit der Barunterhaltsbedarf der Kinder nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern, abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds und abzüglich des vom Kindesvater geleisteten Barunterhalts abzusetzen. In dieser Höhe leistet der betreuende Elternteil neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt.
III. §§ 1361 Abs. 1 Satz 1, 1578 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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BGH_29_09_2021
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