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BGH, 29.09.1999, Az. XII ZB 3/99

BGH, Beschluss vom 29.09.1999, Az. XII ZB 3/99

Orientierungssätze

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt mit seinem Beschluss vom 29.09.1999 den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 01.12.1998 (Az. 18 UF 389/98). Der BGH stellt fest, dass § 1671 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn enthält, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als Ultima Ratio in Betracht kommen sollte.

II. Der BGH verweist insoweit auf die Gesetzesbegründung. Danach könne die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind zu Belastungen führen, wenn sich die Eltern fortwährend über die das Kind betreffenden Angelegenheiten streiten. In diesen Fällen sei der Alleinsorge eines Elternteils der Vorzug zu geben.

III.  1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F.

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