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BGH, 28.11.2017, Az. 5 StR 480/17

BGH, Beschluss vom 28.11.2017, Az. 5 StR 480/17 

Orientierungssätze

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) führt in seinem Beschluss vom 28.11.2017 ergänzend aus, dass der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe zu entnehmen sei, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkenne.

II. Dem Beschluss liegt ein Fall zugrunde, in dem der tschetschenische Angeklagte seine Ehefrau getötet hatte, weil sie ihm vermeintlich untreu gewesen war und ihn habe verlassen wollen. Die Eingangsinstanz hatte von der Annahme niedriger Beweggründe abgesehen, weil der Angeklagte aufgrund seiner soziokulturellen Herkunft und seines islamischen Glaubens nicht in der Lage gewesen sei, seine Beweggründe als niedrig zu erkennen und in sein Bewusstsein aufzunehmen.

III. § 211 Strafgesetzbuch.

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