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BGH, 28.11.2013, Az. 3 StR 40/13

BGH, Beschluss vom 28.11.2013, Az. 3 StR 40/13

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) behandelt in seinem Beschluss vom 28.11.2013 die Frage der Zivilrechtsakzessorietät des § 4 S. 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Vorangegangen war ein Vorlegungsbeschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 21.01.2013. Der BGH erklärt, dass eine Verurteilung nach § 4 S. 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG voraussetze, dass das Strafgericht die materielle Anordnung überprüfe und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststelle, wobei es an die Entscheidung des Familiengerichts insoweit nicht gebunden sei. Er begründet dies mit der historischen Auslegung des § 4 GewSchG und dem insoweit von ihm als eindeutig angesehenen Willen des Gesetzgebers.

II. Die Rechtsprechung des BGH wird jedoch angesichts der völkerrechtlichen Verpflichtung Deutschlands zur Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung von Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen aus Art. 53 Abs. 3 Istanbul-Konvention, der UN-Frauenrechtskonvention und Art. 3 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), kritisiert (vgl. etwa Gerhold, Zur Zivilrechtsakzessorietät des § 4 Satz 1 GewSchG unter besonderer Berücksichtigung völkerrechtlicher Verträge, JZ 4/2015, S. 178-181).

III. § 4 Satz 1 GewSchG, § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG.

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