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BGH, 27.09.2017, Az. 4 StR 235/17

BGH, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 4 StR 235/17

Orientierungssätze

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) äußert sich in seinem Beschluss vom 27.09.2017 zu Konkurrenzverhältnissen. Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts (LG) Kaiserslautern vom 26.01.2017 (Az. 6042 Js 217/13 - 4 KLs) teilweise auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung an das Amtsgericht (AG) Kaiserslautern zurück.

II. Die Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) trete im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, wenn sie nur das Mittel zur Begehung einer anderen Straftat sei, die regelmäßig mit der Beraubung der Freiheit des Opfers einhergehe. Im vorliegenden Fall habe das Einsperren der Nebenklägerin in einem Toilettenraum als Nötigungsmittel gedient und keine darüberhinausgehende Wirkung entfaltet. 

III. Ferner liege eine natürliche Handlungseinheit vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehe, dass das gesamte Handeln des*der Täter*in objektiv auch für eine*n Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheine, und wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden seien.

IV. §§ 52, 54 Abs. 3 S. 1, 224, 239 Abs. 1, 240 Abs. 1, 241 Abs. 1 StGB, §§ 244 Abs. 2, 354 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO).

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