BGH, 26.02.2014, Az. XII ZB 373/11
BGH, Beschluss vom 26.02.2014, Az. XII ZB 373/11
Orientierungssätze
I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt mit seinem Beschluss vom 26.02.2014 den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 25.03.2011 (Az. 5 UF 25/11) auf und verweist die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung zurück an das OLG. Der BGH stellt fest, dass § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) keine eigene Anspruchsgrundlage darstellt. Die materiell-rechtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG durchsetzbaren Anspruchs ergibt sich vielmehr aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die in § 1 GewSchG genannten Rechtsgüter. Die im Rahmen der Anspruchsprüfung aus § 1004 BGB erforderliche Grundrechtsabwägung kann im Einzelfall ergeben, dass die Aufgabe einer der Wohnung der Betroffenen benachbarten Wohnung durch den Gewalttäter verhältnismäßig ist.
II. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war es dem Ehemann der Betroffenen unter Vorspiegelung eines falschen Namens gelungen, die direkt unter ihrer Wohnung liegende Wohnung anzumieten. Sie hatte diese Wohnung nach dem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung bezogen. Die Vorinstanzen hatten es abgelehnt, die Aufgabe der Wohnung anzuordnen.
III. § 1 GewSchG, § 1004 BGB.
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BGH_26_02_2014
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