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BGH, 25.09.2019, Az. 5 StR 222/19

BGH, Urteil vom 25.09.2019, Az. 5 StR 222/19

Orientierungssätze

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt in seinem Urteil vom 25.09.2019 das Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin) teilweise auf und verweist es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des LG zurück. Er weist darauf hin, dass das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ gemäß § 211 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB)  bei einem Tatmotiv zur Wiederherstellung der „Familienehre“ erfüllt ist und dass es nicht in subjektiver Hinsicht abgelehnt werden kann, ohne dass vorher dessen objektive Voraussetzungen geprüft worden sind.

II. § 211 StGB.

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