BGH, 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18
BGH, Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18
Orientierungssätze
I. Mit seinem Beschluss vom 24.10.2018 hebt der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Landgerichts (LG) Traunstein vom 06.04.2018 auf, in dem der Angeklagte unter anderem wegen versuchten Mordes an seiner früheren Lebensgefährtin verurteilt worden war. Unzureichend seien unter anderem die Feststellungen zum Tötungsvorsatz und zur Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe.
II. Hinsichtlich des Tötungsvorsatzes mangele es an der Erörterung vorsatzkritischer Faktoren, wie etwa der Tatsache, dass der lange andauernde Würgevorgang mit Bewusstlosigkeit der Geschädigten letztlich keine so erheblichen Verletzungen herbeigeführt habe, dass ein Krankenhausaufenthalt notwendig gewesen wäre.
III. Weiter führt der BGH aus, dass auch die Tötung der*des Intimpartner*in, die*der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden muss. Insofern hält er an seiner Auffassung fest, dass gerade der Umstand, dass die Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden könne.
IV. §§ 211, 46a Strafgesetzbuch.
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BGH_24_10_2018
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