BGH, 22.07.2020, Az. 5 StR 543/19
BGH, Urteil vom 22.07.2020, Az. 5 StR 543/19
Orientierungssätze
I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt in seinem Urteil vom 22.07.2020 auf die Revision der Nebenkläger*in eine Verurteilung unter anderem wegen versuchten Totschlags auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts (LG). Der BGH führt aus, dass das LG das Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ rechtsfehlerhaft nicht erörtert habe. Das LG hätte sich aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte seine Frau aus Wut und Ärger darüber getötet habe, dass sie nicht in die Beziehung mit ihm zurückkehren wollte, zwingend mit dem Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ auseinandersetzen müssen. Diese Beweggründe seien nach einhelliger Auffassung als niedrig einzustufen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. Die Schwurgerichtskammer des LG hatte hierzu ausgeführt, dass der in „seine[n] kulturellen Traditionen verhaftete“ Angeklagte sich von seinem Rollenverständnis und dem daraus resultierenden „Herrschaftsanspruch“ über Familie und Ehefrau hatte leiten lassen und er das Streben der Ehefrau nach einem selbstbestimmten Leben als sogenannte „schwerwiegende Ehrverletzung“ empfunden hatte, das „schwerwiegende Maßnahmen“ rechtfertige.
II. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge des Angeklagten in Bezug auf seinen Ausschluss gemäß § 247 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) für die Dauer der Vernehmung des minderjährigen Sohnes des Angeklagten und der Nebenklägerin als unbegründet.
III. Die Eheleute waren 2015 aus Afghanistan nach Deutschland gereist und haben fünf Kinder.
IV. §§ 211, 212, 22, 23 StGB; § 247 Satz 2 StPO.
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BGH_22_07_2020
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