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BGH, 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13

BGH, Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13

Orientierungssätze

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwirft mit seinem Urteil vom 22.03.2017 die Revision des Angeklagten auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.07.2013 (Az. 105 Ks 18/12), da diese weder auf formelles noch auf materielles Recht gestützt werden kann.

II. Beweggründe seien im Sinne von § 211 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stünden und deshalb besonders verachtenswert seien. Für die Beurteilung sei eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des*der Täter*in maßgeblichen Faktoren erforderlich. In subjektiver Hinsicht müsse der*die Täter*in die Umstände, die die Niedrigkeit seiner*ihrer Beweggründe ausmachten, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen haben sowie gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können. Die Annahme niedriger Beweggründe war nicht zu beanstanden, da die Eifersucht des Angeklagten und dessen Unwille, die Trennung durch seine Frau zu akzeptieren, bei der Tatbegehung prägendes Hauptmotiv waren. Die Bewertung des Landgerichts, dass diese Motive Ausdruck der Geisteshaltung des Angeklagten seien, seine Frau als sein Eigentum zu begreifen, sei nicht rechtsfehlerhaft gewesen. Eine durch den Angeklagten als „ausweglos empfundene“ Situation, die die Annahme niedriger Beweggründe in Frage gestellt hätte, habe nicht vorgelegen.

III. § 211 Strafgesetzbuch (StGB).

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