BGH, 22.01.2015, Az.2 StR 390/14
BGH, Beschluss vom 22.01.2015, Az. 2 StR 390/14
Orientierungssätze
I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf die Revision des Angeklagten das Verfahren teilweise eingestellt und den Schuldspruch geändert. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
II. Das Verbreiten jugendpornografischer Schriften im Sinne von § 184c Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) setzt die Weitergabe einer Schrift an eine nicht mehr individualisierbare Vielzahl von Personen voraus. Das gezielte Versenden solcher Inhalte an Einzelpersonen reiche dafür nicht aus. Eine Einwirkung im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB erfordere eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art. Das bloße Versenden von Bildern pornografischen Inhalts reiche dafür in der Regel nicht aus. Würden Bild- und Textnachrichten in dem gleichen Chat und am selben Tag übermittelt, so liege zwischen den rechtsgutsverletzenden Handlungen bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit vor, sodass es sich um Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB handele.
III. § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB, § 52 Abs. 1 StGB.
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