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BGH, 21.02.2018, Az. 1 StR 351/17

BGH, Urteil vom 21.02.2018, Az. 1 StR 351/17

Orientierungssätze

I. Mit seinem Urteil vom 21.02.2018 bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Landgerichts (LG) Ansbach vom 02.02.2017. Insbesondere durfte das LG zu Recht das Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne des § 213 Absatz 2 1. Alternative Strafgesetzbuch (StGB) ablehnen.

II. Zwar habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass der minder schwere Fall einer Provokation durch das spätere Tatopfer ein Provokationsbewusstsein bei diesem voraussetze. Vielmehr genügten Provokationen, die bei objektiver Betrachtung - nicht nur aus Sicht des*der Täter*in - geeignet sind, den*die Täter*in die erlittene Kränkung als schwere Beeinträchtigung seiner*ihrer Persönlichkeit empfinden zu lassen und deswegen in eine heftige Gemütsbewegung zu versetzen. Das Provokationsbewusstsein sei jedoch als Abwägungsfaktor im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Gewichts des der Tötung vorausgehenden Opferverhaltens einzustellen.

III. Im Ergebnis hält der BGH an seiner Rechtsprechung fest, dass der Umstand, dass die Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden könne. Dies gelte auch für die belegte spontane affektive Erregung des Angeklagten, die aus seiner Wut über das täuschende Vorverhalten der Geschädigten und deren Reaktion auf sein Weinen bei Offenbarung ihres intimen Verhältnisses mit einem anderen Partner resultiert sei.

IV. §§ 211, 213 Abs. 2 1. Alt. StGB.

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