BGH, 20.04.2016, Az. 5 StR 37/16
BGH, Urteil vom 20.04.2016, Az. 5 StR 37/16
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hebt der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Landgerichts Saarbrücken (LG Saarbrücken) von 29.09.2015 teilweise auf und verweist es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Das LG hatte den Angeklagten unter anderem wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, dabei jedoch trotz Erfüllung eines Regelbeispiels nicht den erhöhten Strafrahmen des § 177 Abs. 2 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB) angewandt.
II. Der BGH zeigt auf, dass die Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung nur dann gerechtfertigt sei, wenn „nach einer Gesamtwürdigung der relevanten Strafzumessungstatsachen gewichtige Milderungsgründe hierfür streiten“ (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2007 – 3 StR 242/07). Dagegen hatte das LG einen minder schweren Fall allein mit der Erwägung angenommen, der Angeklagte habe eine womöglich verminderte „Hemmschwelle“ gehabt, weil die Nebenklägerin bereits vor der Tat Analverkehr zwar stets abgelehnt, aber ertragen habe. Der BGH äußert bereits Bedenken, ob dieser Aspekt für sich genommen zu einer ausschlaggebenden Entlastung des Angeklagten führen könne. Unabhängig davon stehe einer strafmildernden Berücksichtigung einer solchen Erwägung im gegebenen Fall jedenfalls der Bestrafungscharakter der Tat entgegen. Der Angeklagte hatte insofern geäußert, die Nebenklägerin „verdiene“ aufgrund eines Streits die Vergewaltigung. Zudem seien weitere, den Angeklagten schwer belastende Umstände, wie z.B. die gewichtige Gewaltausübung und Durchführung des Analverkehrs bis zum Samenerguss, nicht wie geboten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewürdigt worden.
III. § 177 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 StGB.
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