BGH, 18.11.2015, Az. 4 StR 410/15
BGH, Beschluss vom 18.11.2015, Az. 4 StR 410/15
Orientierungssätze
I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt das Urteil gegen den Angeklagten auf und weist es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts (LG) zurück.
II. In einem Fall wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Hilfsbedürftigen in einer Einrichtung (Altenpflegeheim) bemängelt der BGH fehlende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 177 Absatz 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) a. F. (Ausnutzung schutzloser Lage). Mit Hinweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung hält er zu den Voraussetzungen fest, dass die Schutzlosigkeit eine Zwangswirkung auf das Opfer in der Weise entfalten muss, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen einen – dem Opfer grundsätzlich möglichen - Widerstand unterlässt und entgegen dem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet. Auf diese Umstände muss sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken.
III. § 177 StGB.
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